28 Regierung oder der Kantonsgerichtsausschuss als zweite Aufsichtsund zweite Rechtsmittelinstanz» zu bezeichnen sei (Protokoll, 15). Schliesslich wurde folgender Beschluss gefasst: «Ohne Gegenstimme wird beschlossen, an sich als zweite Rechtsmittelinstanz den Kantonsgerichtsausschuss vorzu- sehen und die zweitinstanzliche Aufsichtsfunktion der Verwaltung zu belas- sen» (Protokoll, 18). Das erwähnte Votum und der zitierte Beschluss zeigen, dass innerhalb der Expertenkommission nie über eine sachliche, sondern nur über eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter Aufsichtsbehörde diskutiert wurde;