Die Materialien stützen folglich die im Rahmen der grammatikalischen Auslegung zweiterwähnte Version, nämlich dass Art. 42 EGzZGB - abgesehen von der Oberaufsicht des Kantonsge- richtes - grundsätzlich nur eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwi- schen erster und zweiter Aufsichtsbehörde vornimmt. bb) Das sich aus dem alten Recht, den Botschaften sowie den Grossratsprotokollen ergebende Resultat wird durch weitere Materialien bestätigt, und zwar durch die Protokolle und Revisionsentwürfe der Experten- kommission, welche die Vorarbeiten für die Totalrevision des heute gelten- den Gesetzes geleistet hat: