Ist davon auszugehen, dass (1) nach dem Willen des Gesetzgebers mit Art. 42 EGzZGB die altrechtliche Aufgabenteilung zwischen erster und zweiter Aufsichtsbehörde nicht geändert werden sollte und dass (2) nach dem Willen des altrechtlichen Gesetzgebers zwischen den beiden Aufsichts- behörden grundsätzlich nur eine funktionelle, nicht aber eine sachliche Kom- petenzausscheidung bestand, so muss letzteres auch für die neurechtliche Re- gelung in Art. 42 EGzZGB gelten. Die Materialien stützen folglich die im Rahmen der grammatikalischen Auslegung zweiterwähnte Version, nämlich dass Art.