Aufsichtsbehörde nur eine funktionelle, nicht aber eine sachliche sein sollte. An diesem gesetzgeberi- schen Willen ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechtswirklichkeit vor und nach der Revision von 1972 allenfalls anders ausgesehen haben mag. Ist davon auszugehen, dass (1) nach dem Willen des Gesetzgebers mit Art.