Der Grosse Rat hat sodann die altrechtliche Regelung beibehalten, obwohl die Befürworter einer Änderung darauf aufmerksam machten, dass die Rechts- wirklichkeit von der gesetzlichen Regelung abweiche und dass das Justiz- und Polizeidepartement diverse Aufgaben wahrnehme, die eigentlich in die Zuständigkeit der ersten Aufsichtsbehörde fallen würden. Im Resultat lässt sich demnach festhalten, dass nach dem Willen des altrechtlichen Gesetz- gebers sowohl beim Inkrafttreten des aEGzZGBs im Jahre 1944 als auch bei der 1972 in Kraft getretenen Partialrevision die grundsätzliche Aufga- benteilung zwischen der ersten und der zweiten