Bezirksgerichtsausschuss als erstinstanzliche und Kleiner Rat als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde - diskutiert wurde. Hingegen wurde nie in Erwägung gezogen, zwischen der ersten und zweiten Aufsichtsbehörde eine sachliche (erstinstanzliche) Kompetenzaufteilung vorzunehmen. Der Grosse Rat hat sodann die altrechtliche Regelung beibehalten, obwohl die Befürworter einer Änderung darauf aufmerksam machten, dass die Rechts- wirklichkeit von der gesetzlichen Regelung abweiche und dass das Justiz- und Polizeidepartement diverse Aufgaben wahrnehme, die eigentlich in die Zuständigkeit der ersten Aufsichtsbehörde fallen würden.