29 gehen, das diese Aufgabe schon bisher zum wesentlichsten Teil besorgt habe» (GPR, 70/71, 533). Die erwähnten Voten zeigen, dass anlässlich der Revision von 1972 lediglich über die funktionelle Zuständigkeit der Auf- sichtsbehörden - Justiz- und Polizeidepartement als einzige Aufsichts- behörde mit beschränkter Weiterzugsmöglichkeit an das Verwaltungsge- richt; Bezirksgerichtsausschuss als erstinstanzliche und Kleiner Rat als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde - diskutiert wurde.