28 (GPR, 70/71, 532 f.). In einem Votum zu Gunsten der neuen Regelung wurde festgehalten, «dass es allgemein bekannt sei, dass sich die Bezirksge- richtsausschüsse in ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörden nur ungenügend eingelebt hätten und sich für diese Aufgabe nicht eigneten. Die erstinstanz- liche Aufsichtsfunktion sollte auf das Justiz- und Polizeidepartement über-