Dieser Vorschlag wurde vom Grossen Rat abgelehnt (GPR, 70/71, 535), sodass es weiterhin bei der seit 1944 geltenden Regelung blieb. Als Grund für die Beibehaltung der bis- herigen Regelung wurde dazumal geltend gemacht, der Bezirksrichter weise eine grössere Sachnähe auf und die vorgeschlagene Neuerung führe zu ei- ner unerwünschten Vergrösserung des kantonalen Beamtenapparates