«Der Bezirksgerichtsausschuss ist die erstinstanzliche, die Regierung die zweitinstanzliche Auf- sichtsbehörde.» Diese Bestimmung geht auf eine am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Partialrevision zurück (AGS, 1971, 106) und entspricht dem vor dieser Partialrevision geltenden Art. 63 aEGzZGB (in Kraft vom 5. März 1944 bis 1. Januar 1972): «Der Bezirksgerichtsausschuss ist die erstinstanz- liche, der Kleine Rat die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde.»