Aus dem Gesagten folgt, dass nach dem Willen von Regierung und Parlament mit Art. 42 EGzZGB die alt- rechtliche Aufgabenteilung zwischen erster und zweiter Aufsichtsbehörde nicht geändert, sondern dass einzig das Kantonsgericht an Stelle der Regie- rung als zweite Aufsichtsbehörde eingesetzt werden sollte. Es gilt folglich zu prüfen, wie das Verhältnis von erster und zweiter Aufsichtsbehörde im alten Recht geregelt war. Art. 62 aEGzZGB hatte folgenden Wortlaut: «Der Bezirksgerichtsausschuss ist die erstinstanzliche, die Regierung die zweitinstanzliche Auf- sichtsbehörde.»