die zweitinstanzliche Aufsichtsfunktion sei demnach not- wendigerweise einem Gericht zu übertragen (Botschaft 93/94, 179). In der Folge beantragte die Regierung jene Fassung, welche schliesslich von Parla- ment und Volk angenommen wurde: «Das Kantonsgericht ist die zweitin- stanzliche Aufsichtsbehörde. Es übt die Aufsicht über das gesamte Vormundschaftswesen aus» (Botschaft, 93/94, 182). Im Parlament führte der Kommissionspräsident zur erwähnten Bestimmung aus, es gehe bei den dies- bezüglichen Änderungen «lediglich darum, das Kantonsgericht als Weiter- zugsinstanz einzusetzen» (GPR, 93/94, 303). Aus dem Gesagten folgt, dass nach dem Willen von Regierung und Parlament mit Art.