27 schweizerischen Vorbehaltes zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei die erwähnte Be- stimmung vorbehaltlos anwendbar (Botschaft. 93/94, 175 f.; vgl. auch BGE 118 Ia 481, 488), weshalb behördliche Entscheide in Vormundschaftssachen - welche in den meisten Fällen als «civil rights» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren seien - letztinstanzlich von einem Gericht überprüft werden müssten; die zweitinstanzliche Aufsichtsfunktion sei demnach not- wendigerweise einem Gericht zu übertragen (Botschaft 93/94, 179).