26 Vormundschaftswesen aus und erlässt die hierfür notwendigen Vorschriften auf dem Verordnungs- wege» (Botschaft 92/93, 601). Kommentiert wurde diese Bestimmung mit den Worten, die bisherige Regelung von Art. 62 aEGzZGB sei übernommen und präzisiert worden (Botschaft, 92/93, 567). In einer Zusatzbotschaft vom 24. Mai 1993 führte die Regierung dann aus, aufgrund der Ungültigkeit eines