Die Materialien sprechen unmissverständlich für die letzterwähnte Interpretation, also dafür, dass Art. 42 EGzZGB grundsätzlich eine funktio- nelle Kompetenzausscheidung zum Inhalt hat und dem Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das Vormund- schaftswesen zuweist: aa) In einer ersten Vorlage zuhanden des Parlaments vom 2. November 1992 lautete die dem heutigen Art. 42 Abs. 2 EGzZGB entsprechende Bestimmung folgendermassen: «Die Regierung ist die zweitinstanzliche Auf- sichtsbehörde. Sie übt die Aufsicht über das gesamte