gen, Inspektionen, Aus- und Weiterbildung etc.). Für diese Interpretation spricht der Umstand, dass das Gesetz von der Aufsicht über das «gesamte» Vormundschaftswesen spricht. Der in Abs. 1 erwähnten Zustimmungsund Entscheidungskompetenz der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde käme bei dieser Auslegung lediglich beispielhafter Charakter zu. c) Die Materialien sprechen unmissverständlich für die letzterwähnte Interpretation, also dafür, dass Art.