Diese Worte können einmal im Sinne der Vorinstanz verstanden werden, nämlich dass es sich um eine Generalklausel handelt, welche dem Kantonsgericht sämtliche Aufsichtsfunktionen zuweist, die nicht in Abs. 1 ausdrücklich (erstinstanzlich) der Vorinstanz zugewiesen werden. Der Gesetzestext lässt sich aber auch dahingehend verstehen, dass es sich dabei um eine zusätzliche, die gewöhnliche Aufsichtsfunktion spren- gende Kompetenz handelt, nämlich um die Oberaufsicht, welche dem Kan- tonsgericht diejenigen Funktionen zuweist, die vernünftigerweise nur von ei- ner einzigen Instanz wahrgenommen werden können (allgemeine Weisun-