Nicht eindeutig ist hingegen, was mit der Kompetenz zur «Aufsicht über das gesamte Vor- mundschaftswesen» gemeint ist. Diese Worte können einmal im Sinne der Vorinstanz verstanden werden, nämlich dass es sich um eine Generalklausel handelt, welche dem Kantonsgericht sämtliche Aufsichtsfunktionen zuweist, die nicht in Abs. 1 ausdrücklich (erstinstanzlich) der Vorinstanz zugewiesen werden.