Das Gesetz spricht von Instanzen und meint damit - wie Art. 64 Abs. 1 EGzZGB bestätigt - eine funktionelle Kompetenzausscheidung: der Bezirksgerichts- ausschuss bildet die untergeordnete, das Kantonsgericht die übergeordnete Gerichtsinstanz. Neben dieser funktionellen Kompetenzausscheidung be- stimmt Art. 42 Abs. 2 EGzZGB, das Kantonsgericht übe «die Aufsicht über das gesamte Vormundschaftswesen aus.» Bei dieser Bestimmung handelt es sich zweifelsohne um eine sachliche Kompetenzausscheidung. Nicht eindeutig ist hingegen, was mit der Kompetenz zur «Aufsicht über das gesamte Vor- mundschaftswesen» gemeint ist.