25 nalen Recht überlassen wird (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Bd. II/3/1, Bern 1984, 3. Aufl., Art. 361 N 39). Das Bundesrecht würde demnach der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 42 EGzZGB nicht entgegenstehen. b) Am Anfang jeder Gesetzesauslegung steht der Wortlaut. Art. 42 EGzZGB bestimmt zum einen den Bezirksgerichtsausschuss als erstinstanz- liche und das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde. Das Gesetz spricht von Instanzen und meint damit - wie Art.