42 Abs. 1 EGzZGB); ein allgemei- nes Aufsichtsrecht komme nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 42 Abs. 2 EGzZGB) nur der zweit-, nicht aber der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde zu, weshalb allein die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde für die allgemeine Überwachung der Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde und damit mittel- bar auch jene der Amtsträger zuständig sei. a) Der Rahmen für die kantonale Behördenstruktur in Vormund- 24 schaftssachen ist im Bundesrecht geregelt, und zwar in Art. 361 Abs. 2 ZGB. Danach dürfen die Kantone die Aufsichtsbehörde in höchstens zwei Instan- zen aufspalten, wobei die interne Aufteilung der Kompetenzen dem kanto-