Die Berufungsklägerin wird deshalb verpflichtet, sich direkt mit der Vorsorge- einrichtung des Berufungsbeklagten - der BVG- Sammelstiftung der Renten- anstalt - in Verbindung zu setzen und dieser mitzuteilen, in welcher gesetz- lich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz gewährt haben will. Die Vor- sorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten wiederum wird angewiesen, Fr. 10 000.- der Austrittsleistung des Berufungsbeklagten auf das Vorsorge- konto der Klägerin zu überweisen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der von der Berufungsklägerin gewählte Vorsorgeschutz einer der vom Ge- setz (Art. 10 FZV) vorgesehenen Formen entspricht.