{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_4", "Checksum": "894ff3a50032e051fc431e0c4cac18b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:00", "Checksum": "5634f84f62eda38ef3df93a0f0726820", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n34\nDie Trennung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit\nführte im weiteren dazu, dass dieselbe Frage von einer unterschiedlichen\nAnzahl In- stanzen überprüft würde: Im Beschwerdeverfahren sind\nEntscheide der Vor- mundschaftsbehörde zunächst von der ersten (Art.\n420 Abs. 2 ZGB in Ver- bindung mit Art. 61 Abs. 1 EGzZGB) und dann\nvon der zweiten Aufsichts- behörde (Art. 64 Abs. 1 EGzZGB) zu prüfen.\nWürden nun Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit getrennt, so hätte\ndies zur Folge, dass ein fehler- hafter Entscheid der\nVormundschaftsbehörde - der vom Beschwerdeführer nicht\nweitergezogen würde und von dem die erste Aufsichtsbehörde zufällig\nKenntnis erlangte - direkt an die zweite Aufsichtsbehörde zu\nüberweisen und von dieser zu korrigieren wäre. Derselbe Entscheid der\nVormund- schaftsbehörde würde folglich (kantonsintern) im\nBeschwerdeverfahren von zwei und im «Aufsichtsverfahren» bloss von\neiner Instanz überprüft; diese unterschiedliche Länge des\nInstanzenzuges für ein und dieselbe Frage lässt sich systematisch nicht\nrechtfertigen.\ne) Gegen eine Trennung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit\nspricht sodann ein gewichtiger praktischer Umstand: Entdeckt die\nAufsichts- behörde Unstimmigkeiten, welche das persönliche Wohl oder\ndie finanziellen Verhältnisse des Mündels gefährden, so erscheint oft ein\nrasches Handeln ge- boten. Es ist daher sinnvoll, wenn jene Behörde,\nwelche die Unstimmigkeit entdeckt und aufgrund eines laufenden\nVerfahrens die tatsächlichen Um- stände bereits kennt, zum Einschreiten\nberechtigt und verpflichtet ist.\nf) Schliesslich spricht auch die Prozessökonomie gegen eine\nTren- nung von Aufsichts- und Beschwerdezuständigkeit: Gerade im\nVormundschaftswesen werden viele Beschwerden von Laien verfasst, mit der\nFolge, dass diese Eingaben oft unvollständig oder ungenau sind. Ist nun\nbeispiels- weise eine vom Vormund geführte Buchhaltung sowohl formell\nungenügend (z. B. fehlende Belege) als auch inhaltlich fehlerhaft (z. B.\nfalsche Bewertung einzelner Vermögensgegenstände), und werden im\nBeschwerdeverfahren nur die inhaltlichen Fehler gerügt, so hätte dies -\nbei der erwähnten Tren- nung von Aufsichts- und\nBeschwerdezuständigkeit - zur Folge, dass die angerufene\nBeschwerdeinstanz nur die Korrektur der inhaltlichen Fehler anordnen\ndürfte, dass sie die Sache betreffend die formellen Fehler an die\nzweite Aufsichtsbehörde überweisen müsste und dass schliesslich die\nzweite Aufsichtsbehörde die Korrektur der formellen Fehler verfügen\nmüsste.\ng) Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass Art. 42\n31\nEGzZGB grundsätzlich eine funktionelle Kompetenzausscheidung zum Inhalt hat, dass es sich bei den in Abs. 1 erwähnten Zuständigkeiten der\nersten Aufsichtsbehörde um eine beispielhafte Aufzählung handelt und\ndass Abs. 2 dem Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich\ndie Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen zuweist.\n\n32\n3. Nach dem Gesagten ist der Bezirksgerichtsausschuss als erste\nAuf- sichtsbehörde für die überwiesene Aufsichtssache selber zuständig,\nsodass auf die Überweisung nicht einzutreten und die Sache zur weiteren\nBehand- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Verfahrenskosten\nwerden keine erhoben.\nZF 8/95 Urteil vom 6. März 1995\n\n5 - Zur vormundschaftsrechtlichen Berufung (Art. 64 EG zum\nZGB; Art. 218 ff., Art. 48 Abs. 2 ZPO). Schriftliches Verfahren mit Novenrecht; Voraussetzungen für die Anordnung\neiner mündlichen Berufungsverhandlung. Beschwer als\nRechtsmittelvoraussetzung (Erw. 1 ff.).\n- Vormundschaftsrecht; (beschränkte) Bindungswirkung\nformell rechtskräftiger Entscheide der vormundschaftlichen Behörden. Vorliegen veränderter Verhältnisse als\nProzessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf das Begehren\num Abänderung von Kindesschutzmassnahmen nicht eingetreten werden kann (Art. 313 Abs. 1 ZGB) (Erw. 3 b/c).\n\nAus den Erwägungen:\n1. a) Die örtliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen\nBehörden des Kantons Graubünden wird, da sowohl der\nBerufungskläger 1 wie auch seine Tochter A. ihren Wohnsitz in S. haben,\nvon beiden Parteien anerkannt. Die Kompetenz der vormundschaftlichen\nBehörden beruht - soweit es sich um Kindesschutzmassnahmen handelt -\ninternationalprivatrechtlich auf Art. 85 IPRG und Art. 1 des Haager\nMinderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (MSA),\nwelches die Zuständigkeit der Behörden am gewöhn- lichen Aufenthalt\ndes Kindes begründet, und landesrechtlich auf Art. 315 ZGB. Die\nsachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als\nBerufungsinstanz ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EGzZGB.\nb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die\nvormund- schaftsrechtliche Berufung nach Art. 64 EGzZGB von der\nzivilrechtlichen Berufung nach Art. 218 ff. ZPO dadurch, dass der\nBerufungskläger zur Ein- leitung des Rechtsmittelverfahrens nicht nur\neine Berufungserklärung abzu- geben hat, worauf grundsätzlich ein\nmündliches Verfahren durchgeführt wird ( Art. 225 ZPO), sondern dass es\nsich um ein schriftliches Verfahren handelt. Die Berufungsschrift im\nSinne von Art. 64 ZPO hat neben den Anträgen auf Abänderung des\nangefochtenen Entscheides deshalb auch eine Begründung zu enthalten,\nwobei im vormundschaftlichen Berufungsverfahren - im Ge- gensatz\n\n33\nzur zivilrechtlichen Berufung - das Vorbringen neuer Tatsachen und\nBeweismittel zulässig ist (Art. 64 Abs. 2 EGzZGB, Art. 226 Abs. 1\nZPO).\n\n32\n"}