{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_4", "Checksum": "894ff3a50032e051fc431e0c4cac18b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:00", "Checksum": "5634f84f62eda38ef3df93a0f0726820", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n32\nricht zu genehmigen ist. Nach Art. 45 Abs. 2 EGzZGB kann das\nKantonsge- richt unter bestimmten Umständen die Übertragung der\nVormundschaft ei- nes Kantonsbürgers an die heimatliche\nVormundschaftsbehörde verfügen. Schliesslich bestimmt Art. 47 Abs. 2\nEGzZGB, die von der Vormundschafts- behörde zu erstellende\nJahresrechnung und der Bericht über das abgelau- fene Geschäftsjahr\nsei unter anderem an das Kantonsgericht weiterzuleiten. Aufgrund\ndieser punktuellen, typischerweise Gegenstand einer Oberauf- sicht\nbildenden Einzelkompetenzen erscheint es naheliegend, die in Art. 42\nAbs. 2 EGzZGB erwähnte Aufsicht über das «gesamte\nVormundschaftswe- sen» als Oberaufsicht zu verstehen.\nDass die Aufsicht über das «gesamte Vormundschaftswesen» als\nOberaufsicht zu verstehen ist, kommt auch in der von der Regierung am\n12. Juli 1994 erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und\nEntschädi- gung der vormundschaftlichen Organe (BR 215.100) zum\nAusdruck. So be- stimmt diese Verordnung unter anderem, das Justiz-,\nPolizei- und Sanitäts- departement führe im Auftrage des\n«Kantonsgerichtes als Aufsichts- behörde» periodisch Einführungsund Weiterbildungskurse durch und das erwähnte Departement könne\n«dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde» den Erlass von\norganisatorischen Weisungen beantragen (Art. 2 Abs. 1 und 2 VO). Diese\nbeiden Aufgaben, die wiederum typischerweise Gegenstand ei- ner\nOberaufsicht bilden, lassen sich auf Gesetzesstufe einzig auf Art. 42 Abs.\n2 EGzZGB abstützen.\ncc) Viele Sachverhalte, bei welchen die Aufsichtsbehörde aufgrund\nihrer Aufsichtsfunktion verpflichtet ist, von Amtes wegen\neinzuschreiten, können auch Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im\nSinne von Art. 420 Abs. 1 und 2 ZGB bilden. Ein gutes Beispiel hierfür\nfindet sich in RPR 1983/84, Nr. 10: In diesem Fall hat es der\nAmtsvormund unterlassen, eine ei- gentliche Buchhaltung und\nBetriebsrechnung zu führen. Auf Beschwerde hin wurde sein Verhalten\nvon der Vormundschaftsbehörde und von der ersten Aufsichtsbehörde\nnoch sanktioniert. Erst die zweite Aufsichtsbehörde stellt in Gutheissung\nder Beschwerde fest, dass die Buchführung ungenügend sei. Eine\nungenügende Buchführung muss nun aber nicht notwendigerweise Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden; es ist genau so gut\nmöglich, dass die Vormundschaftsbehörde oder die erste\nAufsichtsbehörde im Rah- men eines anderen Verfahrens -\nbeispielsweise bei einem von der ersten Auf- sichtsbehörde zu\ngenehmigenden Eintritt des Mündels in eine einfache Ge- sellschaft\n(Art. 422 Ziff. 3 ZGB) - von einer ungenügenden Buchhaltung\nKenntnis erlangt. Sinnvollerweise hat die entsprechende Behörde\n33\ndiesfalls direkt für die Behebung des entsprechenden Missstandes zu\nsorgen. Es er- schiene systematisch widersinnig, wenn die (sachliche)\nZuständigkeit für die- selbe Frage eine andere sein sollte, je nach dem,\nob sie zufällig zum Gegen- stand eines Beschwerdeverfahrens gemacht\nwurde oder nicht.\n\n"}