{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_4", "Checksum": "894ff3a50032e051fc431e0c4cac18b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:00", "Checksum": "5634f84f62eda38ef3df93a0f0726820", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n30\nist davon auszugehen, dass trotz des neuen Wortlauts keine inhaltliche\nÄn- derung angestrebt wurde, dass also die altrechliche, grundsätzlich\nnur funk- tionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter\nAufsichts- behörde beibehalten werden sollte. Diese Interpretation der\nRevisionsent- würfe und der Expertenprotokolle wird im\nKurzkommentar zum Vernehm- lassungsentwurf vom 1. Juni 1990\nbestätigt (S. 4): «In Übernahme der heutigen Regelung werden\nzunächst der Bezirksgerichtsausschuss als erstin- stanzliche und die\nRegierung als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde ge- nannt.»\nZusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass innerhalb der\nExpertenkommission nie über eine sachliche, sondern immer nur über\neine funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter\nAuf- sichtsbehörde diskutiert wurde. Schliesslich hat sich die\nExpertenkommis- sion aufgrund des von der Lehre und vom Bundesamt\nfür Justiz vorgegebe- nen Rahmens für die Beibehaltung der\naltrechtlichen Lösung entschieden; die Neuformulierung des\nGesetzestextes erfolgte mithin ohne die Absicht, an der altrechtlichen\nKompetenzausscheidung zwischen der ersten und der zweiten\nAufsichtsbehörde etwas zu ändern.\nd) Dafür, dass Art. 42 EGzZGB grundsätzlich eine funktionelle\nKompetenzausscheidung zum Inhalt hat und dem Kantonsgericht als\nzweite Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das\nVormundschaftswe- sen zuweist, sprechen auch verschiedene\nsystematische Überlegungen:\naa) Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Art. 42 Abs. 1\nEGzZGB\n- entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Kompetenzen der ersten\nAuf- sichtsbehörde nicht abschliessend regelt. Die erwähnte\nBestimmung nennt lediglich zwei Kompetenzen der ersten\nAufsichtsbehörde, nämlich die bun- desrechtlich vorgesehene\nZustimmung zu bestimmten Entscheiden der Vor- mundschaftsbehörde\n(z.B. Art. 404 Abs. 3 oder Art. 422 ZGB) sowie die der Aufsichtsbehörde\nkraft Bundesrecht übertragenen Entscheidungen (z.B. Art. 398 Abs. 3\noder Art. 375 Abs. 2 ZGB). In Art. 42 Abs. 1 EGzZGB nicht erwähnt ist\nhingegen die der ersten Aufsichtsbehörde ebenfalls zukom- mende\nZuständigkeit als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 61\nAbs. 1 EGzZGB); Art. 42 Abs. 1 EGzZGB zählt demzufolge die der\nersten Auf- sichtsbehörde zukommenden Kompetenzen nicht\nabschliessend auf.\nbb) Dass der zweite Satz von Art. 42 Abs. 2 EGzZGB - das\n31\nKan- tonsgericht «übt die Aufsicht über das gesamte\nVormundschaftswesen aus» - als Kompetenz zur Ausübung der\nOberaufsicht zu verstehen ist, zeigt sich in verschiedenen\nEinzelkompetenzen, welche Gegenstand einer solchen Ober- aufsicht\nbilden: Gemäss Art. 43 Abs. 2 EGzZGB dürfen die Gerichte von zwei\noder mehreren Kreisen die Einsetzung einer gemeinsamen Vormundschaftsbehörde beschliessen, wobei ein solcher Beschluss vom\nKantonsge-\n\n"}