{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_4", "Checksum": "894ff3a50032e051fc431e0c4cac18b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:00", "Checksum": "5634f84f62eda38ef3df93a0f0726820", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n28\nRegierung oder der Kantonsgerichtsausschuss als zweite Aufsichtsund zweite Rechtsmittelinstanz» zu bezeichnen sei (Protokoll, 15).\nSchliesslich wurde folgender Beschluss gefasst: «Ohne Gegenstimme\nwird beschlossen, an sich als zweite Rechtsmittelinstanz den\nKantonsgerichtsausschuss vorzu- sehen und die zweitinstanzliche\nAufsichtsfunktion der Verwaltung zu belas- sen» (Protokoll, 18). Das\nerwähnte Votum und der zitierte Beschluss zeigen, dass innerhalb der\nExpertenkommission nie über eine sachliche, sondern nur über eine\nfunktionelle Kompetenzausscheidung zwischen erster und zweiter\nAufsichtsbehörde diskutiert wurde; es gilt ferner hervorzuheben, dass im\ner- wähnten Beschluss ausdrücklich nicht nur von einer\nzweitinstanzlichen Rechtsmittel-, sondern auch von einer\n«zweitinstanzlichen Aufsichtsfunk- tion» gesprochen wurde.\nIn der vorerwähnten Kommissionssitzung wurde ein Mitglied\nbeauf- tragt zu prüfen, ob die Trennung von zweiter Rechtsmittelinstanz\nund zwei- ter Aufsichtsinstanz zulässig sei. Das Resultat der\nentsprechenden Ab- klärungen wurde in der Kommissionssitzung vom\n21. Oktober 1988 präsen- tiert. Danach hätten sowohl das Bundesamt\nfür Justiz als auch Prof. Hegnauer die Meinung geäussert, dass die\nvorgesehene Aufteilung - Kan- tonsgerichtsausschuss als zweite\nRechtsmittelinstanz, Verwaltung als zweite Aufsichtsinstanz -\nunzulässig sei (Protokoll, 12). In der Folge beschloss die Kommission,\ndie altrechtliche Lösung beizubehalten (Protokoll, 13). Der\nentsprechende Gesetzesentwurf (Version vom 21. Dezember 1988) hatte\nfol- genden Wortlaut: «Der Bezirksgerichtsausschuss ist die\nerstinstanzliche, die Regierung die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde»\n(Abs. 1); «Die Regie- rung übt die Aufsicht über das gesamte\nVormundschaftswesen aus und er- lässt die für eine geordnete\nGeschäftsführung notwendigen Vorschriften auf dem\nVerordnungswege» (Abs. 2). Dieser Gesetzesentwurf wurde in der\nFolge neu redigiert, ohne dass innerhalb der Expertenkommission eine\nin- haltliche Diskussion stattgefunden hätte (vgl. Protokoll vom 12. Mai\n1989, 12). Der neuformulierte Text hatte folgenden Wortlaut (Version\nvom 12. Mai 1989): «Der Bezirksgerichtsausschuss ist als\nerstinstanzliche\nAufsichts\n- behörde in den Fällen zuständig, in denen das Bundesrecht die\nZustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsieht oder\nihr die Entschei- dung überträgt» (Abs. 1); «Die Regierung ist die\nzweitinstanzliche Auf- sichtsbehörde. Sie übt die Aufsicht über das\ngesamte Vormundschaftswesen aus und erlässt die hierfür notwendigen\nVorschriften auf dem Verordnungs- weg» (Abs. 2). Diese Version\n29\nstimmt - mit Ausnahme der als zweitinstanzli- che Aufsichtsbehörde\nbezeichneten Regierung sowie deren Verordnungs- kompetenz -\nwörtlich mit dem heutigen Art. 42 EGzZGB überein. Nachdem innerhalb\nder Expertenkommission zwischen dem ersterwähnten Entwurf vom 21.\nDezember 1988 und dem neu formulierten Text vom 12. Mai 1989 keine\nDiskussion betreffend eine inhaltliche Änderung stattgefunden hatte,\n\n"}