{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_4", "Checksum": "894ff3a50032e051fc431e0c4cac18b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:00", "Checksum": "5634f84f62eda38ef3df93a0f0726820", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 29\ngehen, das diese Aufgabe schon bisher zum wesentlichsten Teil besorgt\nhabe» (GPR, 70/71, 533). Die erwähnten Voten zeigen, dass anlässlich\nder Revision von 1972 lediglich über die funktionelle Zuständigkeit der\nAuf- sichtsbehörden - Justiz- und Polizeidepartement als einzige\nAufsichts- behörde mit beschränkter Weiterzugsmöglichkeit an das\nVerwaltungsge- richt; Bezirksgerichtsausschuss als erstinstanzliche und\nKleiner Rat als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde - diskutiert wurde.\nHingegen wurde nie in Erwägung gezogen, zwischen der ersten und\nzweiten Aufsichtsbehörde eine sachliche (erstinstanzliche)\nKompetenzaufteilung vorzunehmen. Der Grosse Rat hat sodann die\naltrechtliche Regelung beibehalten, obwohl die Befürworter einer\nÄnderung darauf aufmerksam machten, dass die Rechts- wirklichkeit\nvon der gesetzlichen Regelung abweiche und dass das Justiz- und\nPolizeidepartement diverse Aufgaben wahrnehme, die eigentlich in die\nZuständigkeit der ersten Aufsichtsbehörde fallen würden. Im Resultat\nlässt sich demnach festhalten, dass nach dem Willen des altrechtlichen\nGesetz- gebers sowohl beim Inkrafttreten des aEGzZGBs im Jahre 1944\nals auch bei der 1972 in Kraft getretenen Partialrevision die\ngrundsätzliche Aufga- benteilung zwischen der ersten und der zweiten\nAufsichtsbehörde nur eine funktionelle, nicht aber eine sachliche sein\nsollte. An diesem gesetzgeberi- schen Willen ändert auch die Tatsache\nnichts, dass die Rechtswirklichkeit vor und nach der Revision von 1972\nallenfalls anders ausgesehen haben mag.\nIst davon auszugehen, dass (1) nach dem Willen des Gesetzgebers\nmit\nArt. 42 EGzZGB die altrechtliche Aufgabenteilung zwischen erster\nund zweiter Aufsichtsbehörde nicht geändert werden sollte und dass\n(2) nach dem Willen des altrechtlichen Gesetzgebers zwischen den\nbeiden Aufsichts- behörden grundsätzlich nur eine funktionelle, nicht\naber eine sachliche Kom- petenzausscheidung bestand, so muss letzteres\nauch für die neurechtliche Re- gelung in Art. 42 EGzZGB gelten. Die\nMaterialien stützen folglich die im Rahmen der grammatikalischen\nAuslegung zweiterwähnte Version, nämlich dass Art. 42 EGzZGB -\nabgesehen von der Oberaufsicht des Kantonsge- richtes - grundsätzlich\nnur eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwi- schen erster und\nzweiter Aufsichtsbehörde vornimmt.\nbb) Das sich aus dem alten Recht, den Botschaften sowie den Grossratsprotokollen ergebende Resultat wird durch weitere Materialien bestätigt, und zwar durch die Protokolle und Revisionsentwürfe der\nExperten- kommission, welche die Vorarbeiten für die Totalrevision des\nheute gelten- den Gesetzes geleistet hat:\nIn ihrer Sitzung vom 27. April 1988 wurde in der\n27\nExpertenkommis- sion festgehalten, die Zuständigkeit der\nVormundschaftsbehörde und dieje- nige des\nBezirksgerichtsausschusses als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde\nwürden keine Fragen aufwerfen; es gelte das Problem zu bereinigen, «ob\ndie\n\n"}