{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ce84668b309f95bff4720ebd63392eec9fdf6a6c40971a2c8efea87727d5c694edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_4", "Checksum": "894ff3a50032e051fc431e0c4cac18b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:00", "Checksum": "5634f84f62eda38ef3df93a0f0726820", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 4\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 25\nnalen Recht überlassen wird (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Bd.\nII/3/1, Bern 1984, 3. Aufl., Art. 361 N 39). Das Bundesrecht würde\ndemnach der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 42 EGzZGB nicht\nentgegenstehen.\nb) Am Anfang jeder Gesetzesauslegung steht der Wortlaut. Art. 42\nEGzZGB bestimmt zum einen den Bezirksgerichtsausschuss als\nerstinstanz- liche und das Kantonsgericht als zweitinstanzliche\nAufsichtsbehörde. Das Gesetz spricht von Instanzen und meint damit - wie\nArt. 64 Abs. 1 EGzZGB bestätigt - eine funktionelle\nKompetenzausscheidung: der Bezirksgerichts- ausschuss bildet die\nuntergeordnete, das Kantonsgericht die übergeordnete Gerichtsinstanz.\nNeben dieser funktionellen Kompetenzausscheidung be- stimmt Art. 42\nAbs. 2 EGzZGB, das Kantonsgericht übe «die Aufsicht über das gesamte\nVormundschaftswesen aus.» Bei dieser Bestimmung handelt es sich\nzweifelsohne um eine sachliche Kompetenzausscheidung. Nicht eindeutig ist hingegen, was mit der Kompetenz zur «Aufsicht über das gesamte\nVor- mundschaftswesen» gemeint ist. Diese Worte können einmal im\nSinne der Vorinstanz verstanden werden, nämlich dass es sich um eine\nGeneralklausel handelt, welche dem Kantonsgericht sämtliche\nAufsichtsfunktionen zuweist, die nicht in Abs. 1 ausdrücklich\n(erstinstanzlich) der Vorinstanz zugewiesen werden. Der Gesetzestext lässt\nsich aber auch dahingehend verstehen, dass es sich dabei um eine\nzusätzliche, die gewöhnliche Aufsichtsfunktion spren- gende Kompetenz\nhandelt, nämlich um die Oberaufsicht, welche dem Kan- tonsgericht\ndiejenigen Funktionen zuweist, die vernünftigerweise nur von ei- ner\neinzigen Instanz wahrgenommen werden können (allgemeine Weisungen, Inspektionen, Aus- und Weiterbildung etc.). Für diese Interpretation\nspricht der Umstand, dass das Gesetz von der Aufsicht über das «gesamte»\nVormundschaftswesen spricht. Der in Abs. 1 erwähnten Zustimmungsund Entscheidungskompetenz der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde\nkäme bei dieser Auslegung lediglich beispielhafter Charakter zu.\nc) Die Materialien sprechen unmissverständlich für die\nletzterwähnte\nInterpretation, also dafür, dass Art. 42 EGzZGB grundsätzlich eine\nfunktio- nelle Kompetenzausscheidung zum Inhalt hat und dem\nKantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde zusätzlich die\nOberaufsicht über das Vormund- schaftswesen zuweist:\naa) In einer ersten Vorlage zuhanden des Parlaments vom 2.\nNovember 1992 lautete die dem heutigen Art. 42 Abs. 2 EGzZGB entsprechende\nBestimmung folgendermassen: «Die Regierung ist die zweitinstanzliche\nAuf- sichtsbehörde. Sie übt die Aufsicht über das gesamte\n26\nVormundschaftswesen aus und erlässt die hierfür notwendigen\nVorschriften auf dem Verordnungs- wege» (Botschaft 92/93, 601).\nKommentiert wurde diese Bestimmung mit den Worten, die bisherige\nRegelung von Art. 62 aEGzZGB sei übernommen und präzisiert worden\n(Botschaft, 92/93, 567). In einer Zusatzbotschaft vom\n24. Mai 1993 führte die Regierung dann aus, aufgrund der Ungültigkeit\neines\n\n"}