Inter- essen des Geschädigten, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ab- lehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten. Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung ist nach einhelliger Lehre und Rechtssprechung der Trä- ger des Rechtsguts, dessen Verletzung oder Gefährdung Gegenstand der Strafverfolgung bildet (P Brunner, Die Stellung des Geschädigten im zürcherischen Offizial- und subsidiären Privatstrafklageverfahren, Diss. Zürich 1976, S. 23 ff.; PKG 1987, Nr. 48, S. 147; PKG 1978, Nr. 52, S. 149).