Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 176a StPO kann unter anderem gegen Einstellungsver- fügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsge- richtes Beschwerde nach Art. 138 und Art. 139 StPO geführt werden. Die letztere Bestimmung erklärt zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung geltend machen kann. Schutzwürdig sind vor allem Inter- essen des Geschädigten, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ab- lehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten.