Damit aber würde die Abklärung des Sachver- haltes gefährdet und der Zweck der Untersuchung beeinträchtigt. Aus diesem Grunde hat deshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezie- hungsweise dessen Rechtsvertreter die Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfriedensbruch der Strafkläger zur Zeit zu Recht verwei- gert. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkte abzuweisen. Selbstre- dend steht es dem Beschwerdeführer dagegen offen, Einsicht in diese Akten zu nehmen, sobald die fraglichen Einvernahmen stattgefunden haben und damit der Grund für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes weggefal- len ist.