Wenn jedoch dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter vor den beantragten Zeugeneinvernahmen im vorliegenden Verfahren Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfrie- densbruch gewährt würde, so wäre die Gefahr einer Vorbereitung und Be- einflussung seiner selbst sowie der ihm nahestehenden Zeugen nicht leicht- hin von der Hand zu weisen. Damit aber würde die Abklärung des Sachver- haltes gefährdet und der Zweck der Untersuchung beeinträchtigt.