Diese wurden bereits im Verfahren betreffend den Hausfriedensbruch als Zeugen einvernommen und haben in jenem Zusammenhang auch Fragen mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ehrverletzungstatbestände beantwortet. Wenn jedoch dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter vor den beantragten Zeugeneinvernahmen im vorliegenden Verfahren Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfrie- densbruch gewährt würde, so wäre die Gefahr einer Vorbereitung und Be- einflussung seiner selbst sowie der ihm nahestehenden Zeugen nicht leicht- hin von der Hand zu weisen.