Uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht steht dem Angeschuldigten und dem Verteidiger erst nach Schluss der Untersuchung zu (Art. 97 Abs. 3 StPO). Wie nun das Kreisamt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 1995 richtig festhält, sollen im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren auf Verlan- gen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dieser als Beschuldigter so- wie unter anderem auch P und M. als Zeugen einvernommen werden. Diese wurden bereits im Verfahren betreffend den Hausfriedensbruch als Zeugen einvernommen und haben in jenem Zusammenhang auch Fragen mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ehrverletzungstatbestände beantwortet.