Erwägungen: Zu Recht hält der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerde- schrift fest, dass die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfriedensbruch der Strafkläger auch in der vorliegenden Angelegenheit wohl relevant sind, gründen diese doch letztlich auf dem nämlichen Sachverhalt. Indes darf der Kreispräsident das Recht auf Akteneinsicht in begründeten Fällen soweit einschränken, als es der Zweck der Untersuchung gebietet (Art. 76 c Abs. 1 StPO). Uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht steht dem Angeschuldigten und dem Verteidiger erst nach Schluss der Untersuchung zu (Art. 97 Abs. 3 StPO).