{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-48_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ba651efb2bdc84e7851859476ad5ddedaa866fa84bdb37cfa56f1b7e649ba64edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ba651efb2bdc84e7851859476ad5ddedaa866fa84bdb37cfa56f1b7e649ba64edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_48", "Checksum": "5c7ac5a33b5385734320812475865bc5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:18", "Checksum": "fdc7b73d777e3498d25f9ea8c24f03bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 48\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n48 - Akteneinsichtsrecht im Untersuchungsverfahren (Art.\n76c Abs. 1 StPO). Voraussetzungen für die Beschränkung\ndes Akteneinsichtsrechts.\n\nErwägungen:\nZu Recht hält der Beschwerdeführer dagegen in seiner\nBeschwerde- schrift fest, dass die Akten des Verfahrens betreffend den\nHausfriedensbruch der Strafkläger auch in der vorliegenden\nAngelegenheit wohl relevant sind, gründen diese doch letztlich auf dem\nnämlichen Sachverhalt. Indes darf der Kreispräsident das Recht auf\nAkteneinsicht in begründeten Fällen soweit einschränken, als es der\nZweck der Untersuchung gebietet (Art. 76 c Abs. 1 StPO).\nUneingeschränktes Akteneinsichtsrecht steht dem Angeschuldigten und\ndem Verteidiger erst nach Schluss der Untersuchung zu (Art. 97 Abs. 3\nStPO). Wie nun das Kreisamt in seiner Vernehmlassung vom 18. April\n1995 richtig festhält, sollen im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren auf\nVerlan- gen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dieser als\nBeschuldigter so- wie unter anderem auch P und M. als Zeugen\neinvernommen werden. Diese wurden bereits im Verfahren betreffend\nden Hausfriedensbruch als Zeugen einvernommen und haben in jenem\nZusammenhang auch Fragen mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer\nvorgeworfenen Ehrverletzungstatbestände beantwortet. Wenn jedoch\ndem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter vor den\nbeantragten Zeugeneinvernahmen im vorliegenden Verfahren Einsicht in\ndie Akten des Verfahrens betreffend den Hausfrie- densbruch gewährt\nwürde, so wäre die Gefahr einer Vorbereitung und Be- einflussung seiner\nselbst sowie der ihm nahestehenden Zeugen nicht leicht- hin von der Hand\nzu weisen. Damit aber würde die Abklärung des Sachver- haltes gefährdet\nund der Zweck der Untersuchung beeinträchtigt. Aus diesem Grunde\nhat deshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezie- hungsweise\ndessen Rechtsvertreter die Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend\nden Hausfriedensbruch der Strafkläger zur Zeit zu Recht verwei- gert. Die\nBeschwerde ist demnach in diesem Punkte abzuweisen. Selbstre- dend\nsteht es dem Beschwerdeführer dagegen offen, Einsicht in diese Akten zu\nnehmen, sobald die fraglichen Einvernahmen stattgefunden haben und\ndamit der Grund für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes\nweggefal- len ist.\nBK 15/95 Entscheid vom 12. Juni 1995\n\n165\n"}