48 - Akteneinsichtsrecht im Untersuchungsverfahren (Art. 76c Abs. 1 StPO). Voraussetzungen für die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts. Erwägungen: Zu Recht hält der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerde- schrift fest, dass die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfriedensbruch der Strafkläger auch in der vorliegenden Angelegenheit wohl relevant sind, gründen diese doch letztlich auf dem nämlichen Sachverhalt. Indes darf der Kreispräsident das Recht auf Akteneinsicht in begründeten Fällen soweit einschränken, als es der Zweck der Untersuchung gebietet (Art. 76 c Abs. 1 StPO). Uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht steht dem Angeschuldigten und dem Verteidiger erst nach Schluss der Untersuchung zu (Art. 97 Abs. 3 StPO). Wie nun das Kreisamt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 1995 richtig festhält, sollen im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren auf Verlan- gen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dieser als Beschuldigter so- wie unter anderem auch P und M. als Zeugen einvernommen werden. Diese wurden bereits im Verfahren betreffend den Hausfriedensbruch als Zeugen einvernommen und haben in jenem Zusammenhang auch Fragen mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ehrverletzungstatbestände beantwortet. Wenn jedoch dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter vor den beantragten Zeugeneinvernahmen im vorliegenden Verfahren Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfrie- densbruch gewährt würde, so wäre die Gefahr einer Vorbereitung und Be- einflussung seiner selbst sowie der ihm nahestehenden Zeugen nicht leicht- hin von der Hand zu weisen. Damit aber würde die Abklärung des Sachver- haltes gefährdet und der Zweck der Untersuchung beeinträchtigt. Aus diesem Grunde hat deshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezie- hungsweise dessen Rechtsvertreter die Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfriedensbruch der Strafkläger zur Zeit zu Recht verwei- gert. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkte abzuweisen. Selbstre- dend steht es dem Beschwerdeführer dagegen offen, Einsicht in diese Akten zu nehmen, sobald die fraglichen Einvernahmen stattgefunden haben und damit der Grund für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes weggefal- len ist. BK 15/95 Entscheid vom 12. Juni 1995 165