beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichen werde. Der Verzicht auf die Durchführung ei- ner Strafuntersuchung gestützt auf Art. 81 StPO ist weder rechtswidrig noch unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. BK 37/95 Entscheid vom 2. Oktober 1995 164