Wie es sich damit im einzelnen verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Beamte und damit auch der Direk- tor der Strafanstalt in Ausübung einer Amtspflicht nicht verpflichtet ist, eine derart umfassende Ermächtigungsvorschrift, wie sie Art. 67 VSM darstellt, auf ihre Verfassungs- oder Gesetzesmässigkeit zu überprüfen (BGE 100 Ib 17; Rehberg, Grundriss Strafrecht I, Zürich 1993, S. 146). 6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass der Anstaltsdirek- tor sich im Zusammenhang mit der Kontrolle der Korrespondenz des Be- schwerdeführers korrekt verhalten und der zu