8 EMRK garantiere über Art. 67 VSM hinaus den freien, uneingeschränkten Briefverkehr mit seinem Verteidiger. Wie es sich damit im einzelnen verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Beamte und damit auch der Direk- tor der Strafanstalt in Ausübung einer Amtspflicht nicht verpflichtet ist, eine derart umfassende Ermächtigungsvorschrift, wie sie Art. 67 VSM darstellt, auf ihre Verfassungs- oder Gesetzesmässigkeit zu überprüfen (BGE 100 Ib 17; Rehberg, Grundriss Strafrecht I, Zürich 1993, S. 146).