Gemäss Art. 66 VSM gilt im Kanton Graubünden hinsichtlich des Empfangs von Besuchern und für den Brief- verkehr grundsätzlich die erwähnte VStGB 1. Darüber hinaus hält Art. 67 VSM fest, dass ein- und ausgehende Post der Kontrolle der Anstaltsleitung unterliegt. Im Rahmen des Strafvollzugs ist die Direktion der Strafanstalt demnach grundsätzlich berechtigt, den Briefverkehr der Insassen generell zu kontrollieren, und insofern gehört das Öffnen von Briefen zu den Amts- pflichten, welche das Gesetz von der Strafbarkeit ausnimmt (Art. 32 StGB). Der Beschwerdeführer macht zwar diesbezüglich geltend, Art. 4 BV und Art. 8 EMRK garantiere über Art.