Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz keine Vorschrift besteht, die dem Gefängnisinsassen den völlig unkontrollierten Briefverkehr mit seinem Verteidiger gewährleisten würde. Art. 46 Ziff. 3 StGB gibt dem Rechtsbeistand zwar Anspruch auf freien Verkehr mit An- staltsinsassen, macht aber ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten der An- staltsordnung sowie eidgenössischer und kantonaler Verfahrensgesetze. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1) bestimmt, dass Besuche und Briefverkehr im Straf- und Massnahmevollzug nur unter Kontrolle gestattet sind. Gemäss Art.