163 von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage, ob die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen Art. 179 StGB gestützt auf Art. 81 StPO mit sachlichen Gründen abgelehnt wurde. 5. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz keine Vorschrift besteht, die dem Gefängnisinsassen den völlig unkontrollierten Briefverkehr mit seinem Verteidiger gewährleisten würde.