An die Verletzung dieses Rechts knüpft die Bestimmung selbst jedoch keine strafrechtliche Sanktion, weshalb auch nicht von einem Straftatbestand gesprochen werden kann. Strafrechtlich relevant wäre das Verhalten des Anstaltsdirektors allerdings dann, wenn ein Verstoss gegen Art. 179 StGB in Frage käme. Aufgrund die- ser Bestimmung ist auf Antrag mit Haft oder Busse zu bestrafen, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um