3 StGB, auf den sich der Beschwerdeführer bei seiner Strafanzeige beruft, stellt dabei fraglos keine eigenständige Strafnorm dar. Die Bestimmung stellt lediglich klar, dass dem Rechtsanwalt und dem nach kantonalem Recht anerkannten Rechtsbeistand in einem gerichtlichen oder administrati- ven Verfahren innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit dem Eingewiesenen zusteht, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze entgegenstehen. An die Verletzung dieses Rechts knüpft die Bestimmung selbst jedoch keine strafrechtliche Sanktion, weshalb auch nicht von einem Straftatbestand gesprochen werden kann.