77 der kan- tonalen Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSM) - nur insofern relevant, als der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird, und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann. Art. 46 Ziff. 3 StGB, auf den sich der Beschwerdeführer bei seiner Strafanzeige beruft, stellt dabei fraglos keine eigenständige Strafnorm dar.