b und c EMRK». Einleitend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall lediglich um die Frage geht, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt hat. Eine allfällige Verletzung von verfassungsmässigen Rechte wäre für das vorliegende Verfahren - an- ders als im Falle der aufsichtsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 77 der kan- tonalen Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSM) - nur insofern relevant, als der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird, und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann.