Beschwerdeführers eine strafbare Handlung begangen haben könnte. 3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Anstaltsdirektor Strafan- zeige wegen Verletzung des Rechts auf freien Schriftverkehr (Art. 46 Ziff. 3 StGB). Zur Begründung wurde angeführt, der Direktor der Strafanstalt habe bei der Kontrolle des Briefverkehrs die vom Gesetzgeber garantierten Frei- heitsrechte verletzt. Seine Eingabe an die Beschwerdekammer des Kantons- gerichts betitelte der Beschwerdeführer wiederum als «Beschwerde betref- fend Art. 4 BV, persönliche Freiheit und Art. 8 Abs. 2 sowie 6 Ziff. 3 b und c EMRK».