Die Ablehnung ist nach Lehre und Rechtspre- chung gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentli- chen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichen- den Verdacht fehlt (Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Juni 1994, BK 33/94; BGE 97 I107). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob konkrete Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Anstaltsdirektor im Zusammenhang mit der Überprüfung des Briefverkehrs des