81 StPO lehnt der Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Strafuntersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Die Ablehnung ist nach Lehre und Rechtspre- chung gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentli- chen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichen- den Verdacht fehlt (Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Juni 1994, BK 33/94; BGE 97 I107).